FIDES e.V.
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Satzung

Satzung

 


§ 1


Der Verein führt den Namen „FIDES - Förderverein für psychisch kranke Menschen“, hat seinen Sitz in Bamberg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „FIDES - Förderverein für psychisch kranke Menschen e.V.“.


§ 2


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Arbeit der Nervenklinik Bamberg durch sinnvolle und anderweitig nicht zu finanzierende Angebote zu fördern und zu unterstützen. Zugrundeliegt dabei die Überzeugung, daß es besonders bei psychisch kranken Menschen entscheidend darauf ankommt, die Beziehung zum persönlichen Umfeld nicht zu verlieren. Kontakte sollen erhalten oder aufgebaut werden.

Eine möglichst aktive Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ist anzustreben.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1. Hilfe bei der Anschaffung von Mitteln zur Freizeitgestaltung (Sportgeräte, Spiele usw.).

2. Hilfe bei der Durchführung von Aktivitäten (z.B. Alltagstraining, Freizeitgestaltung, Teilnahme

am öffentlichen und kulturellen Leben).

3. Öffentlichkeitsarbeit z.B. durch Vorträge, kulturelle Projekte.

4. Vermittlung von Beziehungen zu Psychiatrieerfahrenen und Bamberger Bürgern.

5. Vermittlung von Patenschaften.

6. Förderung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen für Patienten und Angehörige.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die St.-Getreu-Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 3


Mitglied kann jede natürliche erwachsene Person werden sowie jede juristische Person. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.


§ 4


Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.


§ 5


Der von jedem Mitglied zu zahlende Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung nach Höhe und Fälligkeit festgelegt.



§ 6


Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, zwei Stellvertretern sowie dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.


§ 7


Der Beirat besteht aus den Vorstandsmitgliedern und, zwei bis zu höchstens sechs Beiratsmitgliedern. Der Beirat unterstützt den Vorstand durch Beratung bei dessen Tätigkeit.


§ 8


Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.


§ 9


Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.


§ 10


Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.


§ 11


Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.


Die Satzung wurde am 28.7.1997 errichtet.


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